Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27aufgehoben
§ 27.
(1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen besonders das Durchführen anderer Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten oder Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen.
(3) Der § 26 gilt sinngemäß.