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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 58aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 58↗RIS↗
§ 58. Jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.