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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 59aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 59↗RIS↗
§ 59.
(1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 54 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 53 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Berghauptmannschaft die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.
(2) Die Berghauptmannschaft hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Berghauptmannschaft die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.