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Fassungsvergleich zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 77/1977 § 5↗RIS↗
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung