Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu VAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (aufgehoben) 1
§ 127aufgehoben
in Kraft 01.01.1979 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 569/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 769/1992 § 127↗RIS↗
§ 127.
Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock, der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich, als im Sinn des § 77 Abs. 4, des § 78 Abs. 6 oder des § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit dem § 77 Abs. 4 genehmigt.