Änderungen zwischen den Fassungen
§ 127aufgehoben
§ 127.
Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock, der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich, als im Sinn des § 77 Abs. 4, des § 78 Abs. 6 oder des § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit dem § 77 Abs. 4 genehmigt.