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Fassungsvergleich zu ImmMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV) (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.08.1978 – 28.06.1996 · idF BGBl. Nr. 323/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996 § 15↗RIS↗
§ 15.
Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.
Anmerkung
Jetzt Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Schlagworte
Ablöse