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Fassungsvergleich zu Ausübungsvorschriften für Adressenbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.1979 · idF BGBl. Nr. 157/1979 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind.