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Fassungsvergleich zu Ausübungsvorschriften für Adressenbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.1979 · idF BGBl. Nr. 157/1979 § 6↗RIS↗
§ 6.
Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
1. wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und
2. wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.