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Fassungsvergleich zu Ausübungsvorschriften für Adressenbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.1979 · idF BGBl. Nr. 157/1979 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.