Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 185/1979 § 4↗RIS↗
§ 4.
Wählt der Kunde eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B. ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende das Reinigungsgut nur dann übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt, daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigungsart wählt.