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Fassungsvergleich zu Viehwirtschaftsgesetz 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Viehwirtschaftsgesetz 1983 (aufgehoben) 1
§ 13gaufgehoben
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 381/1991 § 13g↗RIS↗
§ 13g.
Alle Daten, die in Vollziehung der §§ 13, 13h und 13i ermittelt werden, einschließlich der von Inhabern tierhaltender Betriebe zu führenden Aufzeichnungen, dürfen nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden behördlichen Aufgaben herangezogen werden.