Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13gaufgehoben
§ 13g.
Alle Daten, die in Vollziehung der §§ 13, 13h und 13i ermittelt werden, einschließlich der von Inhabern tierhaltender Betriebe zu führenden Aufzeichnungen, dürfen nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden behördlichen Aufgaben herangezogen werden.