Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu MOG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) (aufgehoben) 1
§ 53qaufgehoben
in Kraft 24.07.1987 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 324/1987 § 53q↗RIS↗
§ 53q.
(1) Die Saatgutbeitragsschuld entsteht
1. im Falle des § 53n Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt des Inverkehrbringens,
2. im Falle des § 53n Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz.
(2) Der Saatgutbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung der Saatgutbeitragsschuld folgenden Kalendermonats an den Fonds zu entrichten.
(3) Der Saatgutbeitragsschuldner hat bis zu dem im Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds eine Saatgutbeitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Saatgutbeitrag selbst zu berechnen hat.
(4) Wird der Saatgutbeitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Saatgutbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Stellt der Fonds fest, daß der Saatgutbeitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Saatgutbeitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht überwälzt werden.