Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausübungsvorschriften für Partnervermittler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.1987 · idF BGBl. Nr. 434/1987 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.
(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwerken muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.