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Fassungsvergleich zu Ausübungsvorschriften für Partnervermittler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.1987 · idF BGBl. Nr. 434/1987 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.