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Fassungsvergleich zu Ausübungsvorschriften für Partnervermittler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.10.1987 · idF BGBl. Nr. 434/1987 § 5↗RIS↗
§ 5.
Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.