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Fassungsvergleich zu Bestimmungen des Schalleistungspegels von Rasenmähern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bestimmungen des Schalleistungspegels von Rasenmähern (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 572/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 § 1↗RIS↗
§ 1. Diese Verordnung gilt für Rasenmäher, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, sowie nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 GewO 1973 für sonstige Rasenmäher.