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Fassungsvergleich zu Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.11.1990 · idF BGBl. Nr. 726/1990 § 1↗RIS↗
Standesgemäßes Verhalten
§ 1.
Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.