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Fassungsvergleich zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.1991 · idF BGBl. Nr. 348/1991 § 2↗RIS↗
Durchführung der praktischen Prüfarbeit
Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten an unterschiedlichen Wäscheteilen nachzuweisen sind:
a) Sortieren,
b) Chemischreinigen und maschinelles Waschen,
c) Detachieren,
d) Chemischfeuchtreinigen,
e) Ausrüsten,
f) Maschin- und Handbügeln, Mangeln, Pressen, Spannen,
g) Endkontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Prüfungspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
a) Sauberkeit,
b) Handfertigkeit,
c) Fachgerechte Arbeitsausführung.
Schlagworte
Maschinbügeln