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Fassungsvergleich zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.1991 · idF BGBl. Nr. 348/1991 § 5↗RIS↗
Fachkunde
§ 5.
(1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:
a) Textilkunde,
b) Anlagen, Maschinen und Geräte,
c) Arbeitsverfahren,
d) Arbeitssicherheit.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.