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Fassungsvergleich zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.1991 · idF BGBl. Nr. 348/1991 § 6↗RIS↗
Spezielle Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:
a) Einschlägige physikalische und chemische Grundkenntnisse,
b) Arbeitsmittel,
c) Entsorgung und Umweltschutz, insbesondere Emissionsschutz.
(2) Die Spezielle Fachkunde kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.