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Fassungsvergleich zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.1991 · idF BGBl. Nr. 348/1991 § 7↗RIS↗
Fachrechnen
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
a) Flottenberechnung,
b) Prozentrechnung,
c) Verhältnisberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.