Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10aufgehoben
Fortschreiben und Bereithalten der
Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes
§ 10.
(1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist anzupassen (Fortschreibung).
(2) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan ständig gesichert bereitzuhalten und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln.