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Fassungsvergleich zu GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 14.12.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 641/1991 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.