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Fassungsvergleich zu AMA-Gesetz 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

AMA-Gesetz 1992 1
§ 21igeändertAbs 3
in Kraft 01.01.2014 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 21i↗RIS↗
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 § 21i↗RIS↗
Beitragserhebung
§ 21i.
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Die AMA hat gilt bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.