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Fassungsvergleich zu AMA-Gesetz 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

AMA-Gesetz 1992 1
§ 21jgeändertAbs 3
in Kraft 01.11.1994 – 06.08.2013 · idF BGBl. Nr. 664/1994 · danach: BGBl. I Nr. 177/2013 § 21j↗RIS↗
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 § 21j↗RIS↗
Finanzierung
§ 21j.
(1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.
(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.
(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH Österreich Wein Marketing GmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH Österreich Wein Marketing GmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2.