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Norm
Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Fassungen
§ 8 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
BGBl
§ 8 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Judikatur
§ 8 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
§ 8 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
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Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
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RIS↗
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neu
in Kraft ab 01.04.2001 · idF
BGBl. II Nr. 130/2001
§ 8↗
RIS↗
§ 8.
Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen der Unternehmer sind geschlechtsneutral zu verstehen.