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Fassungsvergleich zu Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen 1
§ 1neu
in Kraft ab 17.12.1993 · idF BGBl. Nr. 852/1993 § 1↗RIS↗
§ 1.
Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,
1. über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und
2. dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.