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Fassungsvergleich zu AkkGebV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungsgebührenverordnung (AkkGebV) 1
§ 1geändertText, Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, Z 2 lit a, Z 3 lit a, lit c
in Kraft 17.02.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. II Nr. 85/2001 · danach: BGBl. II Nr. 490/2001 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. II Nr. 490/2001 § 1↗RIS↗
§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
Schilling
a) als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
5 595 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren,
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch 36 Euro
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren,  500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
jedoch höchstens                                    500 000,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36 340 Euro
2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
a) als Grundgebühr 10 000,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 726 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche 36 Euro
Prüf- oder Überwachungsverfahren                        500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
a) als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
5 595 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 36 Euro
c) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen Bereiche ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 180 Euro.
Schlagworte
Prüfverfahren, Prüfstelle