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Fassungsvergleich zu Heizkosten-Stammblattverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heizkosten-Stammblattverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 905/1994 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.