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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
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Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 1
aufgehoben
in Kraft 11.03.1995 – 20.10.2004 · idF
BGBl. Nr. 176/1995
· aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 394/2004
§ 1↗
RIS↗
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren der Unterposition 2702 10 00 der Kombinierten Nomenklatur zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.