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Fassungsvergleich zu Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 11.03.1995 – 20.10.2004 · idF BGBl. Nr. 176/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 394/2004 § 1↗RIS↗
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren der Unterposition 2702 10 00 der Kombinierten Nomenklatur zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.