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Fassungsvergleich zu Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler 1
§ 29neu
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 268/2010 § 29↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 29.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2010 bereits vereinbarten Provisionen und sonstigen Vergütungen sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden.