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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994 (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.01.1997 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 506/1996 § 15↗RIS↗
Prüfung
§ 15.
(1) Die Prüfung hat sich auf die Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
1. Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
2. Grundsätze der Berufskunde und
3. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten.
(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.
Schlagworte
Gesprächsverhalten