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Fassungsvergleich zu Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. II Nr. 201/1997 § 1↗RIS↗
§ 1.
Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,
1. daß sie eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben oder
2. daß sie eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben oder
3. daß sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.