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Fassungsvergleich zu Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.02.1999 · idF BGBl. I Nr. 143/1998 § 2↗RIS↗
§ 2.
Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.