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Fassungsvergleich zu Atomfreies Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Atomfreies Österreich 1
§ 3neu
in Kraft ab 14.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 149/1999 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.