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Norm
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Fassungen
§ 6 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
BGBl
§ 6 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Judikatur
§ 6 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
§ 6 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Fassungsvergleich zu
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
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Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
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§ 0↗
RIS↗
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§ 6
neu
in Kraft ab 01.04.1944 · idF
dRGBl. I S 5/1944
§ 6↗
RIS↗
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 1944 in Kraft. ..... (Anm.: gegenstandslos).