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Fassungsvergleich zu Opferfürsorgegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Opferfürsorgegesetz 1
§ 17lneu
in Kraft ab 14.11.2017 · idF BGBl. I Nr. 152/2017 § 17l↗RIS↗
§ 17l.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.