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BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Opferfürsorgegesetz
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Opferfürsorgegesetz
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§ 0↗
RIS↗
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§ 17o
neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF
BGBl. I Nr. 135/2020
§ 17o↗
RIS↗
§ 17o.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.