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Fassungsvergleich zu Opferfürsorgegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Opferfürsorgegesetz 1
§ 17oneu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2020 § 17o↗RIS↗
§ 17o.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.