Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung
§ 1.
(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich:
1. das an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erlangte oder von ihr nostrifizierte Diplom eines Tierarztes,
2. der Nachweis
a) einer mindest einjährigen tierärztlichen Praxis,
b) von weiteren zwei Jahren tierärztlicher Praxis oder sonstiger tierärztlicher Tätigkeit.
Die fachliche Betätigung nach lit. a und b muß in Österreich nach Erlangung des tierärztlichen Diploms ausgeübt worden sein.
3. Der Nachweis über den Besuch der Vorträge über die Grundzüge der österreichischen Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Veterinärdienstes und der für das Veterinärwesen wichtigen Sanitätsvorschriften (§ 4 Abs. 1 Z 1).
(2) Dem Erfordernis des Abs. 1 Z 2 lit. b ist gleichzuhalten eine einjährige Verwendung
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an Stelle der im Abs. 1 Z 2 lit. a vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis auch eine andere tierärztliche Tätigkeit anerkennen.
(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung zwecks Nachweises der tierärztlichen Praxis oder Tätigkeit ist zuständig:
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Paragraphen kann auch Personen, die nicht im Bundesdienste stehen, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, die Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung bewilligt werden.
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