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Fassungsvergleich zu Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen 1
§ 2neu
in Kraft ab 13.06.1957 · idF BGBl. Nr. 117/1957 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Träger der Krankenversicherung haben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Frist die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung einzusenden.