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Fassungsvergleich zu Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 821/1992 § 11↗RIS↗
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 257 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.