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Fassungsvergleich zu Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (aufgehoben) 1
§ 20aufgehoben
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 122/1971 § 20↗RIS↗
§ 20. Beförderung.
(1) Die Beförderung ist die Verleihung eines Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Voraussetzung für eine Beförderung ist:
a) das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens,
b) die Erfüllung der in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse für die Beförderung.
(2) Bei Beförderung bleibt der Beamte in der von ihm erreichten Gehaltsstufe.
(3) Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem Beamten bei Beförderung gewahrt.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971