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Fassungsvergleich zu Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.09.1970 · idF BGBl. Nr. 267/1970 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er
a) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,
b) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
c) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe
ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4 angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.