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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 329/1977 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.