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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 329/1977 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Justiz.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus den Dienstzweigen „Höherer Ministerialdienst“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ auszuwählen; weiters können auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.