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Fassungsvergleich zu Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.08.1973 · idF BGBl. Nr. 367/1973 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß § 2 Abs. 1 verwendeten Bundesbediensteten, bei Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in der Höhe des sich für den Fall der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht zu bleiben hat.