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Fassungsvergleich zu Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.08.1973 · idF BGBl. Nr. 367/1973 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die in einem Dienstverhältnis zur Donauhochwasserschutz-Konkurrenz verbrachten Zeiten sind im Falle einer Übernahme in das Bundesdienstverhältnis im Personalstand des Bundesstrombauamtes für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages einer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeit gleichzuhalten.