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Fassungsvergleich zu Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.08.1973 · idF BGBl. Nr. 367/1973 § 5↗RIS↗
§ 5.
Der auf die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz entfallende Anteil des Amtssachaufwandes des Bundesstrombauamtes wird von der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz dem Bund ersetzt. Die Ermittlung des Ersatzes erfolgt nach dem Verhältnis des Aufwandes für das mit Aufgaben der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz betraute Verwaltungspersonal zum gesamten Aufwand für das Verwaltungspersonal des Bundesstrombauamtes im Bereich der Direktion und der Strombauleitungen Krems, Greifenstein, Wien und Deutsch Altenburg.