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Norm
Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
Fassungen
§ 6 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
BGBl
§ 6 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
Judikatur
§ 6 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
§ 6 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
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Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
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§ 0↗
RIS↗
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§ 6
neu
in Kraft ab 01.08.1973 · idF
BGBl. Nr. 367/1973
§ 6↗
RIS↗
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.