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Fassungsvergleich zu BRWO 1974××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974) 1
§ 62neu
in Kraft ab 01.07.1974 · idF BGBl. Nr. 319/1974 § 62↗RIS↗
Stimmabgabe
§ 62.
Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.